JudikaturJustizRS0037300

RS0037300 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. April 2024

Das Gericht darf die Parteien in seiner Entscheidung nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die sie nicht beachtet haben und auf die sie das Gericht nicht aufmerksam gemacht hat.

Entscheidungen
218