JudikaturJustizRS0034398

RS0034398 – OGH, AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
27. Juni 2022

Die Unschuldsvermutung ist im Verfahren vor den Zivilgerichten nicht beachtlich, sodass die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB keine strafgerichtliche Verurteilung voraussetzt. Will sich der Geschädigte jedoch zur Dartuung der langen Verjährungsfrist auf Betrug stützen, so hat er nicht nur zumindest bedingten Täuschungsvorsatz; Schädigungsvorsatz und Bereichungsvorsatz, sondern da das Grundtatbild des § 146 StGB der Qualifikation in der Strafdrohung nicht entspricht, überdies zusätzliche Merkmale eine der qualifizierten Betrugsfälle zu behaupten und zu beweisen.

Entscheidungen
14