JudikaturJustizRS0030814

RS0030814 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Januar 2024

Fehlt ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts, dann ist auch ein außerordentlicher Revisionsrekurs - unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nach § 14 Abs 4 Satz 1 AußStrG - generell unzulässig.

Entscheidungen
58