JudikaturJustizRS0023950

RS0023950 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. August 2021

Der Inhaber einer Badeanstalt oder Kuranstalt hat grundsätzlich im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht nur jene Maßnahmen zu ergreifen, die von ihm nach der Verkehrsauffassung verlangt werden können. Ein darüber hinausgehendes Verlangen würde die Verkehrssicherungspflicht überspannen und letzten Endes auf eine vom Gesetz nicht vorgesehene, vom Verschulden unabhängige Haftung hinauslaufen (JBl 1975,474; MietSlg 30243; 7 Ob 176/71; 1 Ob 742/76). Auch die Benützer der zur Verfügung gestellten Einrichtungen sind zur Anwendung der verkehrsüblichen Aufmerksamkeit und bei Vorliegen besonderer Umstände zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet (EvBl 1974/248; 1 Ob 742/76, 7 Ob 516/78).

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