JudikaturJustizRS0008527

RS0008527 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Dezember 2018

In der gerichtlichen Ladung zur Einvernahme nach § 237 AußStrG ist ein Beschluß zu erblicken, der über die Einleitung des Verfahrens nach den §§ 236 ff AußStrG im positiven Sinn abspricht; damit beginnt die erste Phase des Bestellungsverfahrens.

Entscheidungen
9