JudikaturJustizRS0008276

RS0008276 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Juni 1934

Unter Umständen kann die Beibehaltung der Vertretung der Erben durch den Testamentsvollzieher unzulässig sein. Für die Stellung eines Abhandlungspflegers als eines Organs der Verlassenschaft ist im österreichischen Abhandlungsverfahren kein Raum.