RS0008276 – OGH Rechtssatz
RS0008276 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Unter Umständen kann die Beibehaltung der Vertretung der Erben durch den Testamentsvollzieher unzulässig sein. Für die Stellung eines Abhandlungspflegers als eines Organs der Verlassenschaft ist im österreichischen Abhandlungsverfahren kein Raum.