JudikaturJustizRS0008274

RS0008274 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Januar 1981

Da das Institut für Krebsforschung der Universität Wien im Zeitpunkt des Todes des Erblassers eine Untergliederung der Medizinischen Fakultät der Universität Wien war, wird man dem Willen des Erblassers am ehesten gerecht, wenn man das Testament, worin er das "Österreichische Krebsforschungsinstitut Wien 9., Borschekegasse 8-10" zum Erben seines Vermögens bestellt dahin auslegt, daß die Medizinische Fakultät, der Universität Wien mit der Auflage (§ 709 ABGB, § 161 a AußStrG) Alleinerbin werden sollte, daß sie den Nachlaß für Zwecke der Krebsforschung verwendet. Der Verein zur Förderung des Institutes für Krebsforschung kommt ungeachtet seines Zweckes schon deshalb nicht als Erbe in Betracht, weil er im Zeitpunkt des Erbanfalles noch nicht existierte.