JudikaturJustizRS0008267

RS0008267 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. März 1958

Die Früchte des Nachlasses bleiben in der Erbengemeinschaft. Sie Ausmessung dessen, was jeder Miterbe erhält, erfolgt erst bei Teilung. Die Fälligkeit tritt daher erst mit der vollzogenen Erbteilung , im Prozeßfall erst mit Schluß der Verhandlung erster Instanz ein.