RS0008196 – OGH Rechtssatz
RS0008196 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Auch die Substitutionsabhandlung hat von den Ergebnissen der Verlassenschaftsverhandlung auszugehen. Wenn Beteiligte in diesem Verfahren numehr diese Ergebnisse als unrichtig bekämpfen, können sie dies, wenn nicht das Einvernehmen aller Beteiligten vorliegt, nicht im Abhandlungsverfahren, sonder nur auf den Prozeßwege tun.