RS0008190 – OGH Rechtssatz
RS0008190 – OGH Rechtssatz
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Bezieht sich die Anordnung einer Nacherbschaft nur auf einen Erbteil, ist bereits im Zuge einer Verlassenschaftsabhandlung festzustellen, welche Nachlaßstücke auf diesen Erbteil entfallen. Wird ein Sicherstellungsantrag nach § 158 Abs 2 Satz 2 AußStrG im Verlassenschaftsverfahren gestellt, ist dann auch bereits in diesem Verfahren zu bestimmen, welche Teile der Verlassenschaft sicherzustellen sind.