JudikaturJustizRS0007798

RS0007798 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Mai 1969

Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem die neuerliche Schätzung angeordnet wird oder Erhebungen darüber angeordnet werden, ob sie erforderlich ist, ist der Revisionsrekurs unzulässig.