RS0007783 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Geschlägertes Holz, das bereits von der Erblasserin verkauft wurde, ist im nachfolgenden Nachlaßverfahren nicht als Zubehör eines geschlossenen Hofes anzusehen.
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Geschlägertes Holz, das bereits von der Erblasserin verkauft wurde, ist im nachfolgenden Nachlaßverfahren nicht als Zubehör eines geschlossenen Hofes anzusehen.