JudikaturJustizRS0007555

RS0007555 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. November 2003

Bei Beurteilung der Frage, ob der im Ausland gelegene bewegliche Nachlaß eines Ausländers, dessen Staatsangehörigkeit nicht ausgemittelt werden kann, oder eines Staatenlosen iSd § 25 AußStrG der inländischen (Nachlaß) Gerichtsbarkeit unterliegt, schließt sich der OGH der Ansicht an, die das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit verneint und bloß den in Österreich gelegenen beweglichen Nachlaß eines solchen Ausländers der inländischen Abhandlungspflege unterwirft.

Entscheidungen
2