JudikaturJustizRS0007541

RS0007541 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Dezember 1963

Steht die Staatsbürgerschaft des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes nicht zweifelsfrei fest, so ist nicht nach § 23 Abs 2, sondern nach § 25 AußStrG vorzugehen.