Spruch Voraussetzung für die Einleitung des Verlassenschaftsverfahrens ist der Nachweis des Todes des Erblassers durch eine entsprechende öffentliche Urkunde. Entscheidung vom 27. Mai 1950, 1 Ob 293/50. I. Instanz: Bezirksgericht Schladming; II. Instanz: Kreisgericht Leoben.…
Text Am 23. November 1949 stellte Clementine von H., geb. von S. C. und G. den Antrag auf Einleitung des Verlassenschaftsverfahrens nach ihrer am 12. Mai 1945 in Budapest verstorbenen Mutter Karoline von S. C. und G. Beigeschlossen wurde ein mit dem Kirchensiegel versehener Totenschein, de dato Budapest …
Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Dem Revisionsrekurs kommt Berechtigung nicht zu. Soweit zunächst bestritten wird, daß die Aktivlegitimation des Ernst von S. C. und G. zur Erhebung eines Rekurses nicht gegeben sei, ist darauf zu verweisen, daß im Sinne des § 9 AußstrG. jedem, der sich durch die Verfügung der e…