RS0006801 – OGH Rechtssatz
RS0006801 – OGH Rechtssatz
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Es ist Sache des Rekursgerichtes, falls es nicht zu einer bestätigenden Entscheidung gelangt, unter Bedachtnahme auf die gestellten Rekursanträge so zu entscheiden, wie das Erstgericht hätte entscheiden sollen, ohne dass hiebei auf seither eingetretene Umstände Bedacht genommen werden könnte (das heißt auf Grund der gleichen Sach- und Rechtslage wie zur Zeit der Erlassung des angefochtenen Beschlusses).