RS0005916 – OGH Rechtssatz
RS0005916 – OGH Rechtssatz
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Der § 270 AußStrG gestattet die Verwendung der Gemeindevorsteher (heute Bürgermeister) zur Schätzung und Feilbietung beweglicher Sachen (arg "...können auch die Gemeindevorsteher verwendet werden."). Diese Gesetzesstelle ist eine der im § 3 AußStrG allgemein erwähnten Ermächtigungen, in denen eine Amtshandlung entweder vom Gericht selbst oder in seinem Auftrag von anderen Stellen (als Gerichtskommissär) vorzunehmen ist.