JudikaturJustizRS0005868

RS0005868 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Mai 1961

§ 29 JN findet auch auf Außerstreitsachen Anwendung. Die einem Bezirksgericht gemäß § 111 JN übertragene Zuständigkeit zur Führung einer Pflegschaftssache bleibt daher ohne Rücksicht auf den derzeitigen Wohnsitz des ehelichen Vaters bestehen.