RS0005868 – OGH Rechtssatz
RS0005868 – OGH Rechtssatz
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§ 29 JN findet auch auf Außerstreitsachen Anwendung. Die einem Bezirksgericht gemäß § 111 JN übertragene Zuständigkeit zur Führung einer Pflegschaftssache bleibt daher ohne Rücksicht auf den derzeitigen Wohnsitz des ehelichen Vaters bestehen.