JudikaturJustizRS0003588

RS0003588 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. September 1968

Bei einem Sicherungspfandrecht beginnt die einjährige Frist des § 256 Abs 2 EO erst mit dem Eintritt der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels zu laufen (SZ 9/67). Eine Hemmung der einjährigen Frist des § 256 Abs 2 EO tritt nur insoweit ein, als die Ursache der Verzögerung des exekutiven Verkaufes außerhalb des Willensbereiches der betreibenden Partei liegt (SZ 20/74).