Spruch Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen. Im Übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben. Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten binnen 14 Tagen die mit EUR 2.724,06 (darin enthalten EUR 454,01 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen. Der Wert des Entscheidungs…
Text Entscheidungsgründe: Die Beklagte nahm die nunmehrige Klägerin (und deren Geschäftsführerin *****) zu 1 Cg 70/14 f des Landesgerichtes Linz auf Unterlassung in Anspruch und beantragte die Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Letzteres lehnte das Landesgericht Linz ab, einem Rekurs der nun Bekla…
Rechtliche Beurteilung 1. Zur Nichtigkeit: Die unterlassene Einvernahme von Zeugen (oder der Partei – siehe EFSlg 98.340 ua) begründet allenfalls eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens (vgl etwa 2 Ob 101/07b ; 2 Ob 150/10b ), nicht aber die Nichtigkeit wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dieser Nichtigkeitsgrund wäre n…