JudikaturJustizRLI0000026

RLI0000026 – LG Linz Rechtssatz

Rechtssatz
15. Februar 2006

Der Anspruch auf angemessenen Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude steht dem "Reisenden" zu. Die im § 31e Abs 3 KSchG als Voraussetzung für den Zuspruch eines angemessenen Ersatzes der entgangenen Urlaubsfreude normierte "Erheblichkeitsschwelle" wird durch das Fehlen von Meeressicht für die Dauer von drei Tagen sowie dem Ärger über eine Flugverspätung (17 Stunden; in dieser Zeit wurde den Reiseteilnehmern eine Stadtrundfahrt durch Havanna und ein Mittagessen geboten) nicht erreicht.