RKR0000210 – LG Krems/Donau Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Bei offenkundigen hohen vorrangigen Pfandrechten hat die betreibende Partei, wenn sie nach Bewilligung der Zwangsversteigerung den aufgetragenen Kostenvorschuss nicht erlegt, das Zwangsversteigerungsverfahren daher nach § 200/3 EO eingestellt wird, bei einem darauf folgenden Antrag nach § 208 EO keinen Kostenersatzanspruch auf Kosten der rechtsanwaltlichen Vertretung, ohne die Zweckmäßigkeit dieser Vorgangsweise zu behaupten und zu bescheinigen.