JudikaturJustizRKR0000205

RKR0000205 – LG Krems/Donau Rechtssatz

Rechtssatz
31. März 2004

Bei der geringen Höhe der betriebenen Forderung ist zu fordern, dass eine Abklärung, ob der Schuldner an der außergerichtlichen Forderungsbetreibung mitwirkt, im allgemeinen innerhalb eines Quartals möglich ist. Ohne weitergehende Behauptungen ist daher nur die Evidenzhaltungsgebühr für ein Quartal als notwendig und zweckmäßig zuzuerkennen.