JudikaturJustizRKO0000047

RKO0000047 – LG Korneuburg Rechtssatz

Rechtssatz
07. Februar 2023

Der Umstand, dass ein bereits geboardeter Fluggast wieder aussteigt, zählt ebenso wie der Umstand, dass ein bereits eingecheckter Fluggast das Flugzeug erst gar nicht besteigt - was in beiden Fällen zur Folge hat, dass eine durch das erforderliche Ausladen des Gepäcks dieses Fluggastes verursachte relevante Verspätung eintritt - zu den allgemeinen, der Ausübung der Personenbeförderung immanenten Risiken, ohne dass es auf die Ursache für das Verhalten des Fluggastes ankäme.