JudikaturJustizRI0100192

RI0100192 – OLG Innsbruck Rechtssatz

Rechtssatz
24. Oktober 2023

Wenn die beklagte Partei (Arbeitgeberin) zu einem in der Klage im Detail nachvollziehbar berechneten (Teil)Anspruch auf Urlaubsersatzleistung der Höhe nach keine Einwendungen erhebt, sondern nur allgemein behauptet, die Kündigungsentschädigung sei „falsch“ berechnet, liegt zumindest zur Höhe der Urlaubsersatzleistung eine unsubstantiierte Bestreitung im Sinn des § 267 Abs 1 ZPO und der Rechtsprechung dazu vor: Die beklagte Arbeitgeberin hatte aufgrund der Führung des Lohnkontos und der Durchführung der Lohnabrechnung Einsicht in alle maßgeblichen Umstände, insbesondere die Lohnhöhe und die konsumierten Arbeitszeiten; deshalb wäre es ihr leicht möglich gewesen, insbesondere die Höhe der Urlaubsersatzleistung konkret betraglich zu bestreiten.