RI0100143 – OLG Innsbruck Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Die für das Vergleichsprotokoll in § 209 Abs 3 ZPO normierte Notwendigkeit (auch) der Parteienunterschrift ist Voraussetzung für den Eintritt der prozessualen Wirksamkeit eines Prozessvergleichs. Erfolgt die Protokollierung auf Tonträger, so kommt einem (Teil-)Vergleich seit der ZVN 2022 daher nur dann prozessbeendende Wirkung zu, wenn entweder das „Protokolldeckblatt“ (§ 209 Abs 2 ZPO) oder ein im Zuge der Verhandlung verfasster Vergleichstext sowohl von dem die Verhandlung leitenden Entscheidungsorgan als auch von den Parteien bzw. deren Vertretern unterfertigt wird.