JudikaturJustizRI0100131

RI0100131 – OLG Innsbruck Rechtssatz

Rechtssatz
30. Mai 2023

Die innerstaatliche Zuständigkeit des betreffenden Mitgliedstaats wird - insbesondere gestützt auf ErwGr 27 zur EuInsVO 2015 - nach nationalem Recht bestimmt. Abgesehen davon, dass das Gericht auch im Anwendungsbereich der EuInsVO 2015 eine amtswegige Prüfpflicht bezüglich der seine Zuständigkeit begründenden/ausschließenden Sachverhaltselemente trifft, ist es aufgrund des auch im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens geltenden Untersuchungsgrundsatzes gehalten, alle für seine Beurteilung erheblichen Tatsachen von Amts wegen zu erheben und die Anknüpfungspunkte für die Beurteilung seiner Zuständigkeit festzustellen. Das angerufene Gericht hat überdies nicht nur seine eigene sachliche und örtliche Zuständigkeit zu prüfen, sondern auch jene Erhebungen zu pflegen, die zur Ermittlung der allenfalls indizierten Zuständigkeit eines anderen Gerichts erforderlich sind.