JudikaturJustizRI0100127

RI0100127 – OLG Innsbruck Rechtssatz

Rechtssatz
28. April 2023

Die materielle Prozessleitungspflicht geht im Anwaltsprozess nicht so weit, dass das Gericht erkennen geben müsste, welchen Beweisergebnissen/Beweismitteln es Glauben schenken werde und welchen nicht, und dass es in diesem Zusammenhang zur Stellung neuer Beweisanträge anzuleiten hätte. Das erkennende Gericht darf sich nicht dadurch dem Anschein einer Befangenheit aussetzen, indem es die Glaubhaftigkeit oder die Überzeugungskraft von aufgenommenen Beweisen mit den Parteien erörtert. Denn dies könnte auf eine einseitige Parteinahme und/oder einseitige Bevorzugung jener Partei hinauslaufen, deren Beweismittel sich nicht als durchschlagend und nicht überzeugungskräftig erweisen. Das Gericht muss seine Ansicht vom Wert bisheriger Beweismittel nicht bekannt geben und nicht weitere Beweisanbote einmahnen.