JudikaturJustizRI0100120

RI0100120 – OLG Innsbruck Rechtssatz

Rechtssatz
17. April 2023

Die (angebliche) Unrichtigkeit einer Gerichtsentscheidung stellt ohne Hinzutreten weiterer besonderer Umstände keine (Anscheins)Befangenheit dar.

Unrichtigkeiten der Beweiswürdigung können nicht zum Gegenstand eines erfolgreiche Ablehnungsantrags gemacht werden, es sei denn, es läge eine völlig unhaltbare Beweiswürdigung vor. Die Verwertung einer nicht existenten (= nicht aufgenommenen) Aussage bei einem Verfahren mit zahlreichen Beweisergebnissen zum Feststellungsthema stellt noch keine völlig unvertretbare Beweiswürdigung dar.

Nichts anderes kann gelten, wenn im Ablehnungsantrag im Kern keine unrichtige Beweiswürdigung, sondern eine Aktenwidrigkeit geltend gemacht wird, weil sich der abgelehnte Entscheidungsträger - so der Vorwurf - neben anderen Beweisergebnissen auf eine nicht existente (= nicht aufgenommene) Zeugenaussage gestützt habe. Eine Aktenwidrigkeit der Entscheidung kann für sich allein ebenfalls keinen Ablehnungsgrund bilden. Eine Aktenwidrigkeit ist zwar gegeben, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, dh wenn der Inhalt einer Urkunde, eines Beweisaufnahmeprotokolls oder eines sonstigen Aktenstücks unrichtig wiedergegeben und infolge dessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde.  Eine solche Bezugnahme auf unrichtig wiedergegebene Details eines Protokolls (über die Zeugenaussagen) kann jedoch im Wege der Rüge einer Aktenwidrigkeit im Rechtsmittel geltend gemacht und vom Rechtsmittelgericht ua dadurch behoben werden, dass an die Stelle der aktenwidrigen Feststellung die durch den Akteninhalt gedeckte Feststellung gesetzt wird.