BundesrechtInternationale VerträgeEuropäisches PatentübereinkommenArt. 93

Art. 93

(1) Das Europäische Patentamt veröffentlicht die europäische Patentanmeldung so bald wie möglich

a) nach Ablauf von achtzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag oder

b) auf Antrag des Anmelders vor Ablauf dieser Frist.

(2) Die europäische Patentanmeldung wird gleichzeitig mit der europäischen Patentschrift veröffentlicht, wenn die Entscheidung über die Erteilung des Patents vor Ablauf der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Frist wirksam wird.

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