BundesrechtInternationale VerträgeEuropäisches PatentübereinkommenArt. 89

Art. 89

Das Prioritätsrecht hat die Wirkung, daß der Prioritätstag als Tag der europäischen Patentanmeldung für die Anwendung des Artikels 54 Absätze 2 und 3 sowie des Artikels 60 Absatz 2 gilt.

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