Art. 81
Art. 81 — EPÜ
Art. 81 — EPÜ
Anmerkung
1. Anspruch auf Erfindernennung: Art. 62.
2. Recht auf das europäische Patent: Art. 60.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 350/1979
Inkrafttretungsdatum
01. Mai 1979
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12031751
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In der europäischen Patentanmeldung ist der Erfinder zu nennen. Ist der Anmelder nicht oder nicht allein der Erfinder, so hat die Erfindernennung eine Erklärung darüber zu enthalten, wie der Anmelder das Recht auf das europäische Patent erlangt hat.
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