Art. 79
Art. 79 — EPÜ
Art. 79 — EPÜ
Anmerkung
1. Wirkung der Benennung: Art. 66, 67.
2. Benennung bei einheitlichen Patenten nach Art. 142: Art. 149.
3. ÜR: BGBl. III Nr. 103/1997
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 350/1979 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 136/2007
Inkrafttretungsdatum
13. Dezember 2007
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40098109
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Im Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents gelten alle Vertragsstaaten als benannt, die diesem Übereinkommen bei Einreichung der europäischen Patentanmeldung angehören.
(2) Für die Benennung eines Vertragsstaats kann eine Benennungsgebühr erhoben werden.
(3) Die Benennung eines Vertragsstaats kann bis zur Erteilung des europäischen Patents jederzeit zurückgenommen werden.
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