Art. 74
Art. 74 — EPÜ
Art. 74 — EPÜ
Anmerkung
Bezüglich einheitlicher Patente nach Art. 142 siehe Art. 148.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 350/1979
Inkrafttretungsdatum
01. Mai 1979
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12031744
Zuletzt nach Updates gesucht am
Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, unterliegt die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens in jedem benannten Vertragsstaat und mit Wirkung für diesen Staat dem Recht, das in diesem Staat für nationale Patentanmeldungen gilt.
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