Art. 73
Art. 73 — EPÜ
Art. 73 — EPÜ
Anmerkung
1. Benennung von Vertragsstaaten: Art. 79.
2. Bezüglich einheitlicher Patente nach Art. 142 siehe Art. 148.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 350/1979
Inkrafttretungsdatum
01. Mai 1979
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12031743
Zuletzt nach Updates gesucht am
Eine europäische Patentanmeldung kann ganz oder teilweise Gegenstand von Lizenzen für alle oder einen Teil der Hoheitsgebiete der benannten Vertragsstaaten sein.
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