Art. 71
Art. 71 — EPÜ
Art. 71 — EPÜ
Anmerkung
1. Benennung von Vertragsstaaten: Art. 79.
2. Bezüglich einheitlicher Patente nach Art. 142 siehe Art. 148.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 350/1979
Inkrafttretungsdatum
01. Mai 1979
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12031741
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die europäische Patentanmeldung kann für einen oder mehrere der benannten Vertragsstaaten übertragen werden oder Gegenstand von Rechten sein.
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