Art. 66
Art. 66 — EPÜ
Art. 66 — EPÜ
Anmerkung
1. Benennung von Vertragsstaaten: Art. 79.
2. Rechte aus der europäischen Patentanmeldung in Österreich: § 4 PatV-EG, BGBl. Nr. 52/1979.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 350/1979
Inkrafttretungsdatum
01. Mai 1979
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12031736
Zuletzt nach Updates gesucht am
Eine europäische Patentanmeldung, deren Anmeldetag feststeht, hat in den benannten Vertragsstaaten die Wirkung einer vorschriftsmäßigen nationalen Hinterlegung, gegebenenfalls mit der für die europäische Patentanmeldung in Anspruch genommenen Priorität.
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