Art. 64
Art. 64 — EPÜ
Art. 64 — EPÜ
Anmerkung
1. Zur Wirkung des Patents vgl. §§ 22 ff, zur Verletzung des Patents §§ 147 ff PatG, BGBl. Nr. 259/1970.
2. Hinweis auf die Erteilung: Art. 97 Abs. 4.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 350/1979
Inkrafttretungsdatum
01. Mai 1979
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12031734
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Das europäische Patent gewährt seinem Inhaber von dem Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf seine Erteilung an in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt ist, vorbehaltlich Absatz 2 dieselben Rechte, die ihm ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent gewähren würde.
(2) Ist Gegenstand des europäischen Patents ein Verfahren, so erstreckt sich der Schutz auch auf die durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse.
(3) Eine Verletzung des europäischen Patents wird nach nationalem Recht behandelt.
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