Art. 62
Art. 62 — EPÜ
Art. 62 — EPÜ
Anmerkung
Erfindernennung: Art. 81.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 350/1979
Inkrafttretungsdatum
01. Mai 1979
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12031732
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Erfinder hat gegenüber dem Anmelder oder Inhaber des europäischen Patents das Recht, vor dem Europäischen Patentamt als Erfinder genannt zu werden.
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