Art. 59
Art. 59 — EPÜ
Art. 59 — EPÜ
Anmerkung
Zur Einheit der Anmeldung siehe Art. 118.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 350/1979
Inkrafttretungsdatum
01. Mai 1979
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12031729
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die europäische Patentanmeldung kann auch von gemeinsamen Anmeldern oder von mehreren Anmeldern, die verschiedene Vertragsstaaten benennen, eingereicht werden.
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