Art. 51
Art. 51 — EPÜ
Art. 51 — EPÜ
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 350/1979 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 136/2007
Inkrafttretungsdatum
13. Dezember 2007
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40098082
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Das Europäische Patentamt kann Gebühren für die nach diesem Übereinkommen durchgeführten amtlichen Aufgaben und Verfahren erheben.
(2) Fristen für die Entrichtung von Gebühren, die nicht bereits im Übereinkommen bestimmt sind, werden in der Ausführungsordnung festgelegt.
(3) Sieht die Ausführungsordnung vor, daß eine Gebühr zu entrichten ist, so werden dort auch die Folgen ihrer nicht rechtzeitigen Entrichtung festgelegt.
(4) Die Gebührenordnung bestimmt insbesondere die Höhe der Gebühren und die Art und Weise, wie sie zu entrichten sind.
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