BundesrechtInternationale VerträgeEuropäisches PatentübereinkommenArt. 4

Art. 4

(1) Durch dieses Übereinkommen wird eine Europäische Patentorganisation gegründet, die nachstehend Organisation genannt wird. Sie ist mit verwaltungsmäßiger und finanzieller Selbständigkeit ausgestattet.

(2) Die Organe der Organisation sind:

a) das Europäische Patentamt;

b) der Verwaltungsrat.

(3) Die Organisation hat die Aufgabe, die europäischen Patente zu erteilen. Diese Aufgabe wird vom Europäischen Patentamt durchgeführt, dessen Tätigkeit vom Verwaltungsrat überwacht wird.

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