Art. 38
Art. 38 — EPÜ
Art. 38 — EPÜ
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 350/1979 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 136/2007
Inkrafttretungsdatum
13. Dezember 2007
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40098076
Zuletzt nach Updates gesucht am
Eigene Mittel der Organisation sind:
a) alle Einnahmen aus Gebühren und sonstigen Quellen sowie Rücklagen der Organisation;
b) die Mittel des Pensionsreservefonds, der als zweckgebundenes Sondervermögen der Organisation zur Sicherung ihres Versorgungssystems durch die Bildung angemessener Rücklagen dient.
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