BundesrechtInternationale VerträgeEuropäisches PatentübereinkommenArt. 37

Art. 37

Der Haushalt der Organisation wird finanziert:

a) durch eigene Mittel der Organisation;

b) durch Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente in diesen Staaten erhobenen Gebühren;

c) erforderlichenfalls durch besondere Finanzbeiträge der Vertragsstaaten;

d) gegebenenfalls durch die in Artikel 146 vorgesehenen Einnahmen;

e) gegebenenfalls und ausschließlich für Sachanlagen durch bei Dritten aufgenommene und durch Grundstücke oder Gebäude gesicherte Darlehen;

f) gegebenenfalls durch Drittmittel für bestimmte Projekte.

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