Art. 18
Art. 18 — EPÜ
Art. 18 — EPÜ
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 350/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2008
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40099102
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Prüfungsabteilungen sind für die Prüfung europäischer Patentanmeldungen zuständig.
(2) Eine Prüfungsabteilung setzt sich aus drei technisch vorgebildeten Prüfern zusammen. Bis zum Erlaß der Entscheidung über die europäische Patentanmeldung wird jedoch in der Regel ein Prüfer der Prüfungsabteilung mit der Bearbeitung der Anmeldung beauftragt. Die mündliche Verhandlung findet vor der Prüfungsabteilung selbst statt. Hält es die Prüfungsabteilung nach Art der Entscheidung für erforderlich, so wird sie durch einen rechtskundigen Prüfer ergänzt. Im Fall der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Prüfungsabteilung den Ausschlag.
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