BundesrechtInternationale VerträgeEuropäisches PatentübereinkommenArt. 178

Art. 178

(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt beglaubigte Abschriften des Übereinkommens her und übermittelt sie den Regierungen aller anderen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind.

(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland notifiziert den in Absatz 1 genannten Regierungen:

a) jede Unterzeichnung;

b) die Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde;

c) Vorbehalte und Zurücknahmen von Vorbehalten nach Artikel 167;

d) Erklärungen und Notifikationen nach Artikel 168;

e) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens;

f) Kündigungen nach Artikel 174 und jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Kündigungen.

(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland läßt dieses Übereinkommen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu ernannten Bevollmächtigten nach Vorlage ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu München am fünften Oktober neunzehnhundertdreiundsiebzig.

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