BundesrechtInternationale VerträgeEuropäisches PatentübereinkommenArt. 141

Art. 141

(1) Jahresgebühren für das europäische Patent können nur für die sich an das in Artikel 86 Absatz 2 genannte Jahr anschließenden Jahre erhoben werden.

(2) Werden Jahresgebühren für das europäische Patent innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents fällig, so gelten diese Jahresgebühren als wirksam entrichtet, wenn sie innerhalb der genannten Frist gezahlt werden. Eine nach nationalem Recht vorgesehene Zuschlagsgebühr wird nicht erhoben.

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