Art. 9 Artikel 9 – Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
Art. 9 Artikel 9 – Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit — EMRK
Art. 9 Artikel 9 – Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit — EMRK
Beachte
Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Anmerkung
Siehe dazu auch:
Art. 14 und 15 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, RGBl. Nr. 142/1867;
Art. 63, 66 und 67 Staatsvertrag von St. Germain-en-Laye, StGBl. Nr. 303/1920;
Gesetz über die religiöse Kindererziehung 1985, BGBl. Nr. 155/1985;
Art. 2 des 1. Zusatzprotokolls zur MRK; BGBl. Nr. 210/1958;
Art. 7 Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930;
Art. 9a Abs. 3 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930;
Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679/1986.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 210/1958 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 30/1998
Inkrafttretungsdatum
01. November 1998
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12016940
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(1) Jedermann hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfaßt die Freiheit des einzelnen zum Wechsel der Religion oder der Weltanschauung sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, Andachten und Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben.
(2) Die Religions- und Bekenntnisfreiheit darf nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind.
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