Art. 8 Artikel 8 – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
Art. 8 Artikel 8 – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens — EMRK
Art. 8 Artikel 8 – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens — EMRK
Beachte
Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Anmerkung
1. Siehe dazu auch:
Art. 9 und 10 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, RGBl. Nr. 142/1867;
Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988 Gesetz zum Schutze des Hausrechtes, RGBl. Nr. 88/1862;
Art. 63 Staatsvertrag von St. Germain-en-Laye, StGBl. Nr. 303/1920.
2. Zur Hausdurchsuchung siehe auch:
§§ 139 ff Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975;
§§ 93 ff Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
3. Zur Verletzung dieses Grundrechtes siehe auch.
§§ 302 f Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 210/1958 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 30/1998
Inkrafttretungsdatum
01. November 1998
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12016939
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
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