Art. 7 Artikel 7 – Keine Strafe ohne Gesetz
Art. 7 Artikel 7 – Keine Strafe ohne Gesetz — EMRK
Art. 7 Artikel 7 – Keine Strafe ohne Gesetz — EMRK
Beachte
Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Anmerkung
Siehe dazu auch:
§ 1 Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974;
§ 1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 172/1950;
§ 4 Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 210/1958 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 30/1998
Inkrafttretungsdatum
01. November 1998
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12016938
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Niemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine höhere Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.
(2) Durch diesen Artikel darf die Verurteilung oder Bestrafung einer Person nicht ausgeschlossen werden, die sich einer Handlung oder Unterlassung schuldig gemacht hat, welche im Zeitpunkt ihrer Begehung nach den von den zivilisierten Völkern allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen strafbar war.
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